BMBF wird beim Thema Open Access konkreter

Vor zwei Monaten hat das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) ein neues Strategiepapier „Open Access in Deutschland“ veröffentlicht, in dem es sich klar zu Open Access bekennt und verschiedene Aktionsfelder aufzeigt. Diese Strategie stieß auf große Zustimmung, bemängelt wurde aber, unter anderem von Marco Tullney hier im TIB-Blog, dass sie in vielen Punkten wenig konkret ist. So ist von einer Open-Access-Klausel in der BMBF-Förderung die Rede, die die Mittelempfänger/innen auffordert, ihre Forschungsergebnisse im Falle einer Veröffentlichung frei zugänglich zu machen. Die genauen Bedingungen wurden aber nicht genannt. Jetzt liegt, wie Heinz Pampel auf wisspub berichtet, ein erstes Beispiel vor, wie das BMBF die Strategie in der Förderung umsetzen will. In der am 15. 11. 2016 im Bundesanzeiger veröffentlichten „Richtlinie zur Förderung der Maßnahme ‚Migration und gesellschaftlicher Wandel‘ im Rahmen des Forschungsrahmenprogramms ‚Geistes-, Kultur- und Sozialwissenschaften‘“ heißt es:

Wenn der Zuwendungsempfänger seine aus dem Forschungsvorhaben resultierenden Ergebnisse als Beitrag in einer wissenschaftlichen Zeitschrift veröffentlicht, so soll dies so erfolgen, dass der Öffentlichkeit der unentgeltliche elektronische Zugriff (Open Access) auf den Beitrag möglich ist.

Dies kann dadurch erfolgen, dass der Beitrag in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich zugänglichen elektronischen Zeitschrift veröffentlicht wird.

Erscheint der Beitrag zunächst nicht in einer der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglichen Zeitschrift, so soll der Beitrag − gegebenenfalls nach Ablauf einer angemessenen Frist (Embargofrist) − der Öffentlichkeit unentgeltlich elektronisch zugänglich gemacht werden (Zweitveröffentlichung). Im Falle der Zweitveröffentlichung soll die Embargofrist zwölf Monate nicht überschreiten.

Das BMBF begrüßt ausdrücklich die Open Access-Zweitveröffentlichung von aus dem Vorhaben resultierenden wissenschaftlichen Monographien.

Das betrifft die genannte Fördermaßnahme, es ist aber davon auszugehen, dass das in Zukunft auch für andere Förderprogramme gilt. Die Bedingungen – sowohl „goldener“ als auch „grüner“ Weg sind erlaubt, in letzterem Fall mit einer Embargofrist von maximal zwölf Monaten – sind gleich wie bei anderen großen Forschungsförderern wie der EU oder dem österreichischen Wissenschaftsfonds FWF. Für die Wissenschaftler/innen sind das damit klare und bekannte Bedingungen.

Da das BMBF mit einem Fördervolumen von rund 6 Milliarden Euro in der Projektförderung (2014) einer der großen Forschungsförderer in Deutschland ist, dürften die nun konkret formulierten Richtlinien einen neuen Schub für Open Access bedeuten.

... arbeitet im Bereich Publikationsdienste der TIB und ist insbesondere für Beratung und Schulungen zum Thema Open Access zuständig.