Welttag des audiovisuellen Erbes am 27. Oktober

Mit dem World Day for Audiovisual Heritage 2015 , dem Welttag des audiovisuellen Erbes, will die UNESCO darauf aufmerksam machen, dass Filme als Teil des kulturellen Erbes gefährdet sind: Ob durch Vernachlässigung, technische Überholung der im Archiv vorliegenden veralteten Filmformate und zum Teil auch durch mutwillige Zerstörung, die Gründe sind vielfältig. Analog vorliegende Filme können oft aus finanziellen Gründen nicht in digitale Filmformate übertragen werden. Damit droht, dass sie in Vergessenheit geraten, denn die Nutzung von analogen Filmen ist im Vergleich zur Nutzung von in Online-Portalen angebotenen Filmen mühsam. 

Die TIB sammelt wissenschaftliche Filme aus technisch-naturwissenschaftlichen Fächern und bietet sie über ihr Portal, das TIB|AV-Portal, der Öffentlichkeit an, wenn möglich unter Open-Access-Lizenzen der Non-Profit Organisation Creative Commons. Ende 2012 wurde der TIB die Aufgabe übertragen, die wissenschaftliche Filmsammlung des IWF Wissen und Medien gGmbH i. L. zu übernehmen und möglichst über ihre Online-Portale der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Damit muss sie sich auch den oben genannten Herausforderungen stellen. Die Kollektion umfasst circa 11.500 analoge und digitale wissenschaftliche Filme aus unterschiedlichen Fächern. Die technisch-naturwissenschaftlichen Fächer sowie Biologie und Ethnologie bilden dabei die Sammlungsschwerpunkte. Die meisten Veröffentlichungen stammen aus den 1950er bis 1980er Jahren, aber auch eine Reihe früherer Filmwerke sind darunter. Zum Thema IWF-Filme siehe auch „Über 1000 Filme im AV-Portal der TIB“

Zum Problem der für die Digitalisierung fehlenden Mittel kommt für Archive hinzu, dass geklärt werden muss, wie die Filme – wenn sie denn digital vorliegen oder digitalisiert werden können – genutzt werden dürfen. Denn: Insbesondere wenn die Filme schon älter sind, wurden auch die Verträge mit den an der Filmproduktion beteiligten Urhebern zu einer Zeit abgeschlossen als digitale Nutzungsmöglichkeiten im Internet noch nicht bekannt und üblich waren. Entsprechend sind sie in den damals geschlossenen Verträgen mit den Urhebern nicht erfasst. An der Entstehung des Films sind darüber hinaus meist viele Personen mit sehr unterschiedlichen Beiträgen beteiligt, die potenziell Rechte an dem Film haben können: Drehbuchautor, Regisseur, Kameramann, Cutter, Produzent, ausübende Künstler, Sprecher … . Oft ist nicht einfach feststellbar und im Nachhinein nicht mehr zu klären, wer an der Entstehung des Films überhaupt beteiligt war. Wenn der Versuch unternommen wird Rechte nachzuverhandeln, sind viele Filmautoren nicht auffindbar.

Während bei analog vorliegenden Filmkopien die Rechtslage relativ klar ist, weil die Nutzungsmöglichkeiten schon im Urheberrechtsgesetz  geregelt sind und das Kopieren eine praktische Hürde darstellt, ist die Rechtslage für digital vorliegende und im Internet bereit gestellte Filme komplexer: Die für analoge Materialien im Urheberrechtsgesetz geregelten Erlaubnisse sind nicht einfach auf digitale Materialien übertragbar. Für eine Online-Bereitstellung müssen alle dafür erforderlichen Erlaubnisse in Lizenzverträgen vereinbart werden. Im Gegensatz dazu ist das Anfertigen von Kopien der digital vorliegenden urheberrechtlich geschützten Materialien ein Kinderspiel. Die Gefahr, dass die Filme (gegen den Willen des Urhebers) als digitale Kopie weitergegeben werden ist groß, weil es so einfach ist. Insbesondere im Hinblick auf eine Veröffentlichung von Filmen im Internet müssen neben dem Urheberrecht auch Persönlichkeitsrechte und das Recht am eigenen Bild der gefilmten oder stimmlich aufgezeichneten Personen beachtet werden, die bei Texten meist keine Rolle spielen.

Einen guten Überblick über Rechtsgrundlagen und erlaubte Nutzungen speziell für Filme bietet das kürzlich veröffentlichte Gutachten von Dr. Paul Klimpel und Dr. Eva-Marie König der Rechtsanwaltskanzlei IRights.Law.

... ist Fachreferentin für Rechtswissenschaften, stellvertretende Justiziarin und Datenschutzbeauftragte der TIB